Spezieller Teil der Geschäftsbedingungen für Printverzeichnisse der Rudolf Röser Verlag und Informationsdienste AG für die Verwendung gegenüber Geschäftskunden (Auftraggeber)
1. Bezeichnungen
1.1 Verzeichnisse: Alle Auskunftsmedien jeglicher Art.
1.2 Der Begriff der „Veröffentlichung“ bezeichnet die Werbung in einem Verzeichnis.
2. Geltung dieser Geschäftsbedingungen
2.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten ergänzend zu dem Allgemeinen Teil der Geschäftsbedingungen der Rudolf Röser Verlag und Informationsdienste AG für alle Print-Verzeichnisse, sofern sich nicht aus den nachfolgenden Bedingungen etwas anderes ergibt.
2.2 Maßgeblich für das Vertragsverhältnis sind die AGB zum Stand des Vertragsschlusses. Dieser ist auf dem Auftragsschein vermerkt. Im Internet sind jeweils nur die Print-AGB zum aktuellen Stand abrufbar. Ältere Versionen können vom Auftraggeber jederzeit kostenfrei unter agb@roeser-online.de auch in gedruckter Variante angefordert werden.
3. Leistungserbringung
3.1 Werbung wird in unmittelbarem Zusammenhang, nicht zwingend jedoch auf derselben Seite veröffentlicht, auf der sich auch das Suchwort befindet.
3.2 Dies gilt ergänzend zu den Ausführungen unter Punkt 3 des Allgemeinen Teils der Geschäftsbedingungen.
4. Ersetzung des Standardeintrages
Der Werbeeintrag tritt an die Stelle des in der Print-Version enthaltenen Standardeintrags oder Selbsteintrags des Telekommunikationsteilnehmers mit gleichem Suchwort und gleicher Rufnummer, wenn das Suchwort und mindestens eine Telefonnummer im bestellten Werbeeintrag übereinstimmen. Eine Übernahme des Werbeeintrags in die Online-Version findet nur dann statt, wenn auch hierfür ein gültiger Auftrag erteilt wurde.
5. Korrekturabzug
Korrekturabzüge werden nur an den Auftraggeber verschickt, wenn dies ausdrücklich schriftlich im Auftragsschein festgehalten ist. Den Korrekturabzug erhält der Auftraggeber per Post oder E-Mail. Kann Röser den Versand des Korrekturabzuges beweisen, so wird dessen Zugang beim Auftraggeber bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Sendet der Auftraggeber den Korrekturabzug nicht innerhalb der angegebenen Frist zurück, so erfolgt die Veröffentlichung entsprechend dem Korrekturabzug.
Stand 07.2015